Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erhöhen den Schmerzensgeldanspruch

 

 

OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 12 U 190/04

 

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 13. Juli 2004, 3 O 228/02, Urteil

Tenor

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  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2004 abgeändert.

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  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.345,98 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2002 zu zahlen.

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  • Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

Gründe

  • Randnummer1
  • Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf angemessenes Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 1997 weiter verfolgt, hat Erfolg.

  • Randnummer2
  • Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ergänzt durch die persönliche Anhörung der Klägerin.

  • Randnummer3
  • Auf dieser Grundlage hält das Berufungsgericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ein Schmerzensgeld von 16.000,00 DM (entspricht 8.180,67 €) für die in diesem Fall angemessene billige Entschädigung in Geld (§ 847 BGB a.F.). Da hierauf 7.500,00 DM (entspricht 3.834,69 €) gezahlt sind, verbleibt der zugesprochene Betrag (4.345,98 €).

  • Randnummer4
  • Auszugleichen ist der der Klägerin als 26-jähriger Frau neben erheblichen Prellungen zugefügte mehrfache Berstungsbruch des linken Fersenbeines, der außer den mit solchen Verletzungen notwendig verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen infolge Operation und Rehabilitationsmaßnahmen bei achtmonatiger Arbeitsunfähigkeit zu den Dauerfolgen geführt hat: 11 cm lange Narbe am linken Außenknöchel, Teilversteifung des linken Sprunggelenks, Einschränkung der Fußhebung, Umfangsmehrung, Schmerzen bei sportlicher Betätigung und unebenem Boden trotz Einlagen im Schuh mit Ausstrahlung ins Bein, Arthrose des Sprunggelenks, derzeitige Minderung der Erwerbsfähigkeit 10%. Hieraus ist in Anlehnung an bereits ausgeurteilte ähnliche Fälle ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 8.000,00 DM bis 10.000,00 DM abzuleiten. Dies folgt bereits aus der von der Beklagten selbst genannten Entscheidung Nr. 20.1056 aus der ADAC-Schmerzensgeldtabelle (Bl. 35 d.A.) unter Herausrechnung des dort berücksichtigten 1/3-Mitverschuldens und auch aus den bei IMM-DAT Slizyk unter Nrn. 577, 1317 und 3058 zitierten. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

  • Randnummer5
  • Dieser Betrag ist jedoch aufgrund der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich zu erhöhen. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat in erheblich alkoholisiertem Zustand die Gegenfahrbahn der vierspurigen Bundesstraße … als „Geisterfahrerin“ befahren. Die Klägerin ist schuldlos Opfer einer gravierenden Verkehrsstraftat geworden. In diesem Fall ist deshalb die verständliche Verbitterung der Geschädigten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht schließt sich dem Oberlandesgericht Nürnberg (ZfS 1995, 452, 453) an, das die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion bei vorsätzlich begangenen Rechtsgutsverletzungen auch dann anwendet, wenn seitens des Schädigers ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, das sich einem bedingt vorsätzlichen Verhalten annähert. Diese Konstellation ist bei einem „Geisterfahrer“ gegeben.

  • Randnummer6
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Schmerzensgeldbemessung in einem Einzelfall.

 

 

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